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§ 88 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Dritter Unterabschnitt – Dienstgerichtshof

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 88 NRiG – Ständige Mitglieder

(1) 1Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines der Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit angehören. 2Den Vorsitz führen die Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Oberlandesgerichts Celle bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(2) Zum ständigen Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur eine Richterin oder ein Richter berufen werden, die oder den das Präsidium des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.

(3) 1Das ständige Mitglied ist abwechselnd aus der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in folgender Reihenfolge zu berufen:

  1. 1.

    für zwei aufeinander folgende Amtsperioden (§ 81 Abs. 2 Satz 1) aus der Sozialgerichtsbarkeit,

  2. 2.

    nacheinander für jeweils eine Amtsperiode aus der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit.

2Es dürfen jeweils nur Richterinnen und Richter berufen werden, die das Präsidium des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts oder des Landessozialgerichts vorgeschlagen hat.

(4) 1Für jedes ständige Mitglied ist zumindest ein erstes und ein zweites vertretendes Mitglied zu berufen. 2Hierfür gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.