Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 88 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 NKWO – Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) 1Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 2Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, unverzüglich zu vernichten.

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder der nächsten Direktwahl vernichtet werden.

(3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen für die Wahl der Abgeordneten früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 2Für die Direktwahl kann die Wahlleitung eine frühere Vernichtung zulassen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.