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§ 88 BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 2 – Notarkammern und Bundesnotarkammer → Abschnitt 2 – Bundesnotarkammer

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 BNotO – Status der Mitglieder

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Zu § 88: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).