§ 883 ZPO, Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) 1Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 2Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. 3Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Zu § 883: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2258) (1. 1. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 24.02.2011, V ZB 280/10 - Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Verschaffung des Besitzes an dem Verwaltungsobjekt als…
- BGH, 13.08.2009, I ZB 91/08 - Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund einer Ableitung der Beeinträchtigung des Schuldners ausschließlich aus der Verletzung des…
- BGH, 16.02.2012, V ZB 308/10 - Übergang des Rechts des Gläubigers einer Briefgrundschuld zur Beantragung der Erteilung eines neuen Briefs nach Kraftloserklärung des bisherigen Briefs auf den…
- BGH, 09.02.2012, VII ZB 49/10 - Notwendigkeit der Aufnahme der Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen…
- BGH, 09.02.2012, VII ZB 54/10 - Notwendigkeit der Beschränkung der Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge auf bestimmte Auszugsblätter in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Eidesstattliche Versicherung
- Herausgabevollstreckung
- Zwangsverwalter - Aufgaben
- § 35 FamFG, Zwangsmittel
- § 94 FamFG, Eidesstattliche Versicherung
- § 95 FamFG, Anwendung der Zivilprozessordnung
- § 33 FGG
- § 83 FGG
- Anlage 6 GO, Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten
- § 211 LVwG, Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen
- § 90 OWiG, Vollstreckung des Bußgeldbescheides
- § 463b StPO, Beschlagnahme eines Führerscheins
- § 25 StVG, Fahrverbot
- § 23 SVwVG, Wegnahme
- § 21 VwVG, Wegnahme
