Gesetze

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§ 882 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 882 BGB – Höchstbetrag des Wertersatzes

1Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. 2Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.