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§ 87 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Vierter Unterabschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 SGG – Frist für Klageerhebung

(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).