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§ 87 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Richterdienstgerichtsbarkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 87 LRiG – Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) 1Von den ständigen Mitgliedern muss eines der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eines der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eines der Arbeits-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angehören. 2Sie werden von dem Präsidium des oberen Landesgerichts der Gerichtsbarkeit vorgeschlagen. 3Den Vorsitz führen die Mitglieder aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmt. 4In den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.

(3) Das weitere ständige Mitglied kommt jeweils für eine Amtsperiode aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge.

(4) 1Für jedes ständige Mitglied sind entsprechend den Absätzen 2 und 3 ein erster und ein zweiter regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. 2Für die Bestimmung von zeitweiligen Vertretern gilt § 85 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.

(5) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 86 entsprechend.