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§ 87 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 06.06.2020
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 87 KWO – Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

(1) 1Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte 'Bemerkungen' zu erläutern. 2Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. 3§ 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. 4Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.

(2) 1Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. 2Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung.

(3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,

  1. 1.

    welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,

  2. 2.

    welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen,

  3. 3.

    für welche Wahlen ein gemeinsamer oder getrennter Wahlschein ausgestellt wird,

  4. 4.

    dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen und Abstimmungen eigene Stimmzettelumschläge verwendet werden.

(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht.

(5) 1Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. 2In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben,

  2. 2.

    wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,

  3. 3.

    dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag verwendet wird.