§ 87 GWB, Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.
Zu § 87: Geändert durch G vom 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3367) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 28.09.2010, B 1 SF 1/10 R - Zulässiger Rechtsweg bei Klagen von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen und deren…
- BSG, 28.09.2010, B 1 SF 2/10 R - Für Streitigkeiten von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts wegen angeblich abgestimmter Erhebung von Zusatzbeiträgen ist der Rechtsweg…
- BSG, 28.09.2010, B 1 SF 3/10 R - Rechtsweg im sozialgerichtlichen Verfahren für die Klage einer Krankenkasse gegen einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts
- BGH, 16.03.2010, VIII ZR 341/09 - Revisionsgerichtliche Nachprüfbarkeit der Verneinung oder unrechtmäßigen Annahme der Zuständigkeit des Gerichts ersten Rechtszuges
- BGH, 19.12.2012, VII ZR 186/11 - Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes - Entgegennahme von Spielaufträgen von…
- BGH, 05.03.2013, VII ZR 186/11 - Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 95 GVG, Handelssachen
- § 88 GWB, Klageverbindung
- § 89 GWB, Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
- § 90 GWB, Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
- § 91 GWB, Kartellsenat beim OLG
- § 93 GWB, Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
- § 94 GWB, Kartellsenat beim BGH
- § 4 KonzVO M-V, Gewerblicher Rechtsschutz
