§ 878 ZPO, Widerspruchsklage
(1) 1Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.05.2010, IX ZR 127/09 - Begründen einer auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhenden öffentlichen Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benutzungsgebühren durch § 6 Abs. 5…
- BGH, 19.11.2009, IX ZR 24/09 - Vorrangige Befriedigung des Säumniszuschlags auf eine vorrangig zu befriedigende Abgabenforderung als Grundstückslast
- BGH, 24.05.2012, IX ZR 175/11 - Grundsätze zur Verjährung der rechtsgestaltenden Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers auf ein verkauftes Grundstück
- BGH, 27.04.2012, V ZR 270/10 - Insolvenzfestigkeit der Abtretung eines Grundschuld-Rückgewähranspruchs an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger im Rahmen des § 1179a Abs. 1 BGB - Rechtstellung des…
- BGH, 01.07.2010, IX ZR 158/08 - Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Anspruch auf Rückgewähr einer nicht valutierten Grundschuld
- BGH, 15.03.2012, IX ZR 38/09 - Berechnung eines Übererlösanspruchs im Zusammenhang mit einem Teilungsplan gemäß § 118 Abs. 2 ZVG
- Verteilungsverfahren
- § 407 FamFG, Verfolgung des Widerspruchs
- § 156 FGG
- § 125 ZVG, Zuteilung/Übertragung bei weiterem Betrag
- § 137 ZVG, Ermittlung des Berechtigten
- § 139 ZVG, Terminsbestimmung bei nachträglicher Ermittlung des Berechtigten
