§ 872 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 4 – Verteilungsverfahren
§ 872 ZPO – Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.