§ 86a KWO - Absage der Orts- oder Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Orts- oder Ausländerbeirats
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 oder des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. 2Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 6 oder des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ortsbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.