§ 86 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Schlussvorschriften
§ 86 NKWO – Hilfskräfte und Hilfsmittel
1Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 2Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleitungen, für die Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, in Samtgemeinden die Samtgemeinden.