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§ 86 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 86 NKWO – Hilfskräfte und Hilfsmittel

1Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 2Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleitungen, für die Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, in Samtgemeinden die Samtgemeinden.