§ 86 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Vermögensübersicht
(1) In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Vermögensübersicht ist, gegliedert nach Einzelplänen, dem Landtag und dem Landesrechnungshof mit der jährlichen Haushaltsrechnung vorzulegen.