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§ 86 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 86 BremLBO 2009 – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die vor dem 1. Mai 2010 eingeleiteten Verfahren sind nach den davor geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen. 2In diesen Fällen sind die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das zur Zeit der Antragstellung geltende Recht.

(2) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2012.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer örtlichen Bauvorschrift nach § 85 Absatz 1 Nummer 4, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 ist § 49 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.