Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer → Zweiter Abschnitt – Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Titel: Betriebsverfassungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BetrVG
Gliederungs-Nr.: 801-7
Normtyp: Gesetz

§ 86 BetrVG – Ergänzende Vereinbarungen

1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.