§ 868 ZPO, Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.10.2011, V ZB 90/11 - Nachweis der Vertretungsverhältnisse einer GbR auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des…
- BGH, 15.12.2011, V ZB 124/11 - Wirksamkeit einer nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG
- BGH, 28.04.2011, V ZR 220/10 - Eintrag einer Zwangshypothek sichert i.d.R. den Anspruch aus einem notariell berurkundeten konstruktiven Schuldanerkenntnis - Sicherung eines Anspruchs aus einem…
- § 322 AO, Verfahren
- § 58 NVwVG, Verfahren
- § 58 VwVG LSA, Verfahren
- § 932 ZPO, Arresthypothek
