§ 866 ZPO, Arten der Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. 2Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 20.07.2011, V ZB 300/10 - Eintragungsfähigkeit einer unter Vorbehalt nach § 16 Abs. 1 GBO beantragten Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück eines Wohnungseigentümers - Umfang und…
- Zwangsverwaltung
- § 22 EGZPO, Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
- § 58 VwVG LSA, Verfahren
- § 51 VwVG NRW, Verfahren
- § 867 ZPO, Zwangshypothek
- § 870a ZPO, Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932 ZPO, Arresthypothek
