§ 864 ZPO, Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 22.04.2010, VII ZB 15/09 - Pfändbarkeit der Ansprüche eines Bauträgers aus einem Treuhandverhältnis mit dem Wohnungseigentümer bzgl. der Sondernutzungsrechte an einem Parkplatz
- BFH, 23.05.2012, VII R 28/10 - Haftungsumfang des Eigentümers im Hinblick auf ein dem Unternehmen überlassenes Erbbaurecht nach § 74 AO
- BFH, 23.05.2012, VII R 29/10 - Haftung eines dem Unternehmen überlassenen Erbbaurechts
