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§ 85a SächsGemO
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Gemeindewirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGemO
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 85a SächsGemO – Rückstellungen

(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.

(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.