§ 85 StGB, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt
- 1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
- 2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 24.02.2010, BVerwG 6 A 6.08 - Vorlage der Frage der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift über das Vereinsverbot eines Fernsehsenders mit Art. 22a Richtlinie zur Koordinierung…
- BGH, 13.08.2009, 3 StR 228/09 - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - Ein in eine andere Sprache übersetzter Leitspruch einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation…
- BVerwG, 24.02.2010, BVerwG 6 A 7.08 - Ausschluss aller vom Ausland her bewirkten Tätigkeiten durch die Beschränkung der Strafbarkeit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten aus § 20 Abs. 1 S. 1…
- § 2 BremPolG, Begriffsbestimmungen
- Art. 324 EGStGB, Sonderregelung für Berlin
- § 2 Nds. SOG, Begriffsbestimmungen
- § 6 NVerfSchG, Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln
- Abschnitt 207 RiStBV, Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes
- § 91a StGB, Anwendungsbereich
- § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
- § 14 TPG, Verjährung
- § 20 VereinsG, Zuwiderhandlungen gegen Verbote
