§ 85 Nds. SOG, Rückgriff gegen Verantwortliche

(1) 1Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat. 2Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.

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