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§ 85 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Pflichten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 85 LBG

(1)

Die zur Ausführung der §§ 80 bis 84 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    welche Tätigkeiten als Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 3 anzusehen sind,
  3. 3.
    in welchen Fällen Nebentätigkeiten ausnahmsweise allgemein als genehmigt gelten,
  4. 4.
    ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  5. 5.
    welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 82 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Nebentätigkeiten einer Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist; ferner kann geregelt werden, dass die Pflicht zur Anzeige nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 auf solche Nebentätigkeiten beschränkt wird, die über einen Zeitraum von länger als einem Monat fortlaufend und entgeltlich ausgeübt werden,
  6. 6.
    unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit ganz oder teilweise entfallen,
  7. 7.
    dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem obersten Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).