§ 85 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen
NEUNTER ABSCHNITT – Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen
§ 85 KWO – Geltungsbereich
1Werden Gemeinde- und Kreiswahlen sowie Orts- und Ausländerbeiratswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. 2Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist; im Falle des § 19 der Stimmordnung gilt dies entsprechend.