Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 85 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Zweiter Abschnitt – Innungsverbände

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HwO – Bundesinnungsverband

(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammenschluss von Landesinnungsverbänden des gleichen Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehender Handwerke im Bundesgebiet.

(2) 1Auf den Bundesinnungsverband finden die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung. 2Die nach § 80 erforderliche Genehmigung der Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zu § 85: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).