§ 85 EStG - Kinderzulage
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. 2Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhalten in einem Kalenderjahr verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist.
(2) 1Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider Eltern dem anderen Elternteil. 2Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.