§ 852 ZPO, Beschränkt pfändbare Forderungen
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.01.2011, IV ZR 7/10 - Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
- BFH, 31.03.2010, II R 22/09 - Zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs als der Schenkungssteuer unterliegende freigebige Zuwendung
- BSG, 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs aus einem Berliner Testament als Vermögen
- BGH, 02.12.2010, IX ZB 184/09 - Zuzählung eines während eines Insolvenzverfahrens durch einen Erbfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse - Auswirkungen der Anerkennung eines während…
- BFH, 12.09.2011, VIII B 70/09 - Unterwerfung von Zinsen für die Stundung der Ausgleichsforderung als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer - Berurteilung der Unentgeltlichkeit einer…
- BGH, 25.06.2009, IX ZB 196/08 - Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase als Obliegenheitsverletzung des Schuldners
- BGH, 28.11.2012, XII ZR 19/10 - Anspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
