§ 850c ZPO, Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
| 930 Euro1) | monatlich, |
| 217,50 Euro2) | wöchentlich oder |
| 43,50 Euro3) | täglich, |
beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
| 2.060 Euro4) | monatlich, |
| 478,50 Euro5) | wöchentlich oder |
| 96,50 Euro6) | täglich, |
und zwar um
| 350 Euro7) | monatlich, |
| 81 Euro8) | wöchentlich oder |
| 17 Euro9) | täglich, |
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
| 195 Euro10) | monatlich, |
| 45 Euro11) | wöchentlich oder |
| 9 Euro12) | täglich |
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 1Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 2Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro13) monatlich (658 Euro14) wöchentlich, 131,58 Euro15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden:
1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2.182,15 Euro; 5) 502,20 Euro; 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro; 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3.020,06 Euro; 14) 695,03 Euro; 15) 139,01 Euro. (1)
Zu den weiteren Änderungen der unpfändbaren Beträge siehe:
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007) vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 825)
Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26. März 2013 (BGBl. I S. 710)
(2a) 1Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 2Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. 2Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 15.05.2012, 3 AZR 11/10 - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Anhebung der gesetzlichen…
- BAG, 14.03.2012, 10 AZR 778/10 - Pfändungsfreiheit (Vollstreckungsschutz) - Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO - Gratifikation/Sondervergütung
- BAG, 19.01.2010, 9 AZR 51/09 - Verteilung eines tarifvertraglich zuerkannten pauschalen Leistungsentgelts bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell - Voraussetzungen für die Erstattung…
- BAG, 17.09.2009, 6 AZR 369/08 - Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens -…
- BGH, 25.10.2012, VII ZB 31/12 - Pfändbarkeit von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld II) wie…
- BGH, 20.07.2010, IX ZR 37/09 - Rechtsmacht eines vorläufigen Verwalters/Treuhänders zur Versagung einer Genehmigung in der Insolvenz des Schuldners bei einer im Einziehungsermächtigungsverfahren…
- BFH, 24.02.2011, VI R 21/10 - Geltung der Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit - Vorliegen einer Verwaltung der Insolvenzmasse…
- BGH, 25.10.2012, VII ZB 47/11 - Möglichkeit einer Pfändung von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen nach SGB II gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen
- BSG, 20.08.2009, B 14 AS 45/08 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Unterkunft und Heizung - Erstausstattung für die Wohnung bei verspäteter Geltendmachung des…
- BGH, 26.04.2012, IX ZB 239/10 - Voraussetzungen für das Nichtunterfallen von Urlaubsgeld eines Arbeitnehmers der Insolvenzmasse im Privatinsolvenzverfahren
- BGH, 03.12.2009, IX ZR 189/08 - Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren - Durchführung der Billigkeitsprüfung durch das…
- BFH, 21.07.2009, VII R 49/08 - Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH mit Haftungsbescheid durch das Finanzamt aufgrund einer Haftungsschuld des…
- BGH, 10.11.2011, VII ZB 64/10 - Monatliche Überweisung des unpfändbaren Betrags von einem Arbeitgeber auf ein Pfändungsschutzkonto eines Schuldners bei Pfändung des Arbeitseinkommens
- BGH, 03.11.2011, IX ZR 45/11 - Erfordernis der Herbeiführung der Entscheidung des Insolvenzgerichts für die Nichtberücksichtigung des Ehegatten wegen eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter bei…
- BSG, 07.02.2012, B 13 R 85/09 R - Zulässigkeit einer Verrechnung von Beitragsforderungen mit Rente
- BSG, 16.12.2009, B 7 AL 43/07 R - Zulässigkeit der Aufrechnung eines Anspruchs auf Überbrückungsgeld mit einer Erstattungsforderung der Bundesagentur für Arbeit wegen zu Unrecht gewährter Reisekosten
- BGH, 25.10.2012, IX ZB 263/11 - Zusammenrechnen des Arbeitslosengelds II bei Erhalt mit dem Arbeitseinkommen für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
- BGH, 10.12.2009, IX ZB 213/09 - Antrag auf Entlassung eines Treuhänders - Berücksichtigung von an Familienmitglieder gezahlten Beträgen bei der Bemessung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens
- BFH, 29.01.2010, VII B 188/09 - Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Lohnsteuerforderung im Fall der Insolvenz des Steuerpflichtigen
- BGH, 13.11.2012, XI ZR 145/12 - Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingugnen eines Kreditinstituts hinsichtlich des Verlangens von Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto
