§ 84 UmwG, Beschluss der Generalversammlung

1Der Verschmelzungsbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Zu § 84: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).