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§ 84 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Teil – Gewässeraufsicht, Gefahrenabwehr

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 ThürWG – Gewässeraufsicht (1)

(1) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden. Die in Satz 1 genannten Stellen können Maßnahmen auch dann treffen, wenn ansonsten eine andere Stelle nach diesem Gesetz zuständig wäre. Sie haben in diesen Fällen die obere Wasserbehörde unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes und den jeweiligen Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes erforderlich sind.

(3) Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes gelten entsprechend.

(4) Soweit von Ablagerungen und Unfallstellen Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verantwortlichen angeordnet werden.

(5) Die Gewässeraufsicht umfasst auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen und der Ausbaumaßnahmen. Soweit nicht auf eine Bauabnahme ganz oder teilweise verzichtet wird, kann die Bauabnahme nach Fertigstellung der Anlage oder nach Beendigung der Ausbaumaßnahme oder von Teilen des jeweiligen Vorhabens durchgeführt werden. Auf eine Bauabnahme kann verzichtet werden, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Gefahr für die Allgemeinheit, den Einzelnen oder die Gewässer nicht zu erwarten ist. Im Fall der Durchführung einer Bauabnahme ist festzustellen, ob die Anlage der Genehmigung, den festgestellten oder genehmigten Plänen entspricht und die Benutzungsbedingungen und Auflagen erfüllt sind. Über die Bauabnahme ist ein Abnahmeschein zu erteilen. Soweit auf die Bauabnahme nicht verzichtet wird, darf vor der Bauabnahme die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde in Betrieb genommen werden.

(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis nach Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

  1. 1.

    Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

  2. 2.

    Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

  3. 3.

    Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

  5. 5.

    der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).