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§ 84 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen; Übergangsbestimmungen

Titel: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBauO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 84 LBauO M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer nach § 85 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67 und § 50 Absatz 3) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,

  4. 4.

    entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,

  5. 5.

    Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt,

  6. 6.

    entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 7 mit Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Satz 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,

  7. 7.

    die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 9) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

  8. 8.

    Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen,

  9. 9.

    Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

  10. 10.

    Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

  11. 11.

    als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter den Vorschriften der §§ 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 6 bis 7, 54 Absatz 1 Satz 3, 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder 56 Absatz 1 zuwiderhandelt oder

  12. 12.

    der Vorschrift des § 48 Absatz 4 zuwiderhandelt.

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

  2. 2.

    als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt,

  3. 3.

    unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Geldbußen fließen in die Kasse des Trägers der Bauaufsichtsbehörde.