§ 84 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 84 HeilBerG
(1) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofes für die Heilberufe gebunden.
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Kammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.