§ 84 EStG - Grundzulage
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
1Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage
- 1.
50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82) und
- 2.
25 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von 1 800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro. 4Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt.