§ 84 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 3 – Gemeindewirtschaft → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft
§ 84 BbgKVerf – Kämmerer
Die Aufstellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Haushaltsüberwachung und die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Beschäftigten (Kämmerer) zusammengefasst werden.