Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 84 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 9. Abschnitt – Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtags

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 84 BayLTGeschO – Verfahren

(1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 BV bedürfen der Unterzeichnung von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.

(2) 1Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. 2Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die nächste Tagesordnung gesetzt. 3Nach ihrer Verlesung durch eine der Unterzeichnerinnen oder einen der Unterzeichner erfolgt die Verweisung an den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration, der für solche Fälle die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BV hat.

(3) 1Nach Verlesung des Berichts des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und seiner Erörterung entscheidet die Vollversammlung in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. 2Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags gefunden hat.