§ 84 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug
§ 84 ArbGG – Beschluss
1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.