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§ 84 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Beschlussverfahren → ERSTER UNTERABSCHNITT – Erster Rechtszug

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 ArbGG – Beschluss

1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.