§ 843 BGB, Geldrente oder Kapitalabfindung
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) 1Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. 2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 12.04.2011, X B 132/10 - Die Frage der Steuerbarkeit von Rentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag zur ausschließlichen Abdeckung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs hat keine…
- BGH, 12.04.2011, VI ZR 158/10 - Der Übergang von Schadensersatzansprüchen nach § 116 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vollzieht sich grundsätzlich schon im Zeitpunkt des schädigenden…
- BGH, 23.02.2010, VI ZR 331/08 - Geltendmachung eines nach § 116 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X übergegangenen Schadenersatzanspruchs durch einen Unfallversicherungsträger wegen der…
- BGH, 15.03.2011, VI ZR 162/10 - Relevanz der Kenntniserlangung durch den Beschäftigten einer Pflegekasse für die Verjährung der Forderungen der Pflegekasse
- BGH, 20.10.2009, VI ZB 53/08 - Zulässigkeit der Feststellung eines durch einen erlittenen Personenschaden entgangenen Gewinns nach § 485 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) - Pflicht eines…
- BGH, 18.10.2011, VI ZR 17/11 - Bindung eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an einer zunächst (fiktiv) auf der Grundlage vom Sachverständigen erstellten Abrechnung bzw. Möglichkeit zum…
- BGH, 10.01.2012, VI ZR 96/11 - Geltung der für das Stammrecht geltenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf…
- BGH, 05.02.2013, VI ZR 363/11 - Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer bei erfolgter Ersatzbeschaffung durch einen Geschädigten
- § 89 AMG, Schadensersatz durch Geldrenten
- § 844 BGB, Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
- § 845 BGB, Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste
- § 28 BLG, Ersatz bei Schäden infolge der Leistungserfüllung
- § 32 GenTG, Haftung
- § 8 HaftPflG, Geldrente
- § 9 ProdHaftG, Schadensersatz durch Geldrente
- § 13 StVG, Geldrente
- § 14 UmweltHG, Schadensersatz durch Geldrente
- § 324 ZPO, Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
