§ 83g IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Achter Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 3 – Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83g IRG – Beförderung auf dem Luftweg
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.