§ 83 SGB VII, Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
1Für kraft Gesetzes versicherte selbstständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. 2Sie hat ferner zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 30.06.2009, B 2 U 3/08 R - Höhe der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Freiwillige Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bei einer Tätigkeit als…
- BGH, 23.02.2010, VI ZR 331/08 - Geltendmachung eines nach § 116 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X übergegangenen Schadenersatzanspruchs durch einen Unfallversicherungsträger wegen der…
