§ 83 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 7 – Wahlgeräte
§ 83 LWO – Überprüfung der Wahlgeräte
Die Gemeinde überprüft die Wahlgeräte und gegebenenfalls dazugehörige Datenträger rechtzeitig vor der Wahl an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften auf deren Funktionstüchtigkeit. Die Feststellung der Funktionstüchtigkeit ist zu protokollieren.