§ 83 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 83 LHO – Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c,
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahme- und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahme- und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c,
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit sie nach § 71 Abs. 2 der Buchführung unterliegen.