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§ 83 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Vollstreckung → Erster Unterabschnitt – Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 JGG – Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozessordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

  1. 1.
    der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
  2. 2.
    der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

Zu § 83: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2894) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).