§ 83 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VIII. – Vorlagen und ihre Behandlung
§ 83 GO BT – Zusammenstellung der Änderungen
(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.
(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.
(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.