Gesetze

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§ 82 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 82 ZPO – Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.