§ 82 StGB, Hochverrat gegen ein Land
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
- 2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Art. 6a BayVSG, Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- § 142a GVG, Zuständigkeit des Generalbundesanwalts; Abgabe des Verfahrens
- § 13 LPrG M-V, Voraussetzungen der Beschlagnahme
- § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
- Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- § 83a StGB, Tätige Reue
- § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
