§ 82 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 8 – Hochwasserschutz
§ 82 SächsWG – Besondere Duldungsverpflichtungen
Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten auf diesen Grundstücken nach vorheriger Ankündigung Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen durchführen, wenn dies zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlich ist. § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WHG gilt entsprechend.