§ 81a BNotO, Verschwiegenheitspflicht
Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.
Zu § 81a: Eingefügt durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150).
