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Inhaltsübersicht

  • Strafgesetzbuch (StGB)
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  • § 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund
  • § 82 StGB, Hochverrat gegen ein Land
  • § 83 StGB, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
  • § 83a StGB, Tätige Reue
  • § 84 StGB, Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
  • § 85 StGB, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
  • § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a StGB, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 87 StGB, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
  • § 88 StGB, Verfassungsfeindliche Sabotage
  • § 89 StGB, Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Siche...
  • § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 89b StGB, Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährden...
  • § 90 StGB, Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a StGB, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 90b StGB, Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  • § 91 StGB, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 91a StGB, Anwendungsbereich
  • § 92 StGB, Begriffsbestimmungen
  • § 92a StGB, Nebenfolgen
  • § 92b StGB, Einziehung
  • …
  • § 358 StGB, Nebenfolgen

§ 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. 1.
    den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. 2.
    die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Zitierungen dieses Dokuments

  • Hochverrat
  • Versuch - strafrechtlicher
  • Art. 6a BayVSG, Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
  • Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
  • § 120 GVG, Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
  • § 13 LPrG M-V, Voraussetzungen der Beschlagnahme
  • § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
  • Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
  • § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • Abschnitt 207 RiStBV, Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes
  • § 5 StGB, Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
  • § 83a StGB, Tätige Reue
  • § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
  • § 443 StPO, Beschlagnahme von Vermögen
  • § 23d ZFdG, Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 80a StGB, Aufstacheln zum Angriffskrieg
§ 82 StGB, Hochverrat gegen ein Land
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