§ 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Zitierungen dieses Dokuments
- Hochverrat
- Versuch - strafrechtlicher
- Art. 6a BayVSG, Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- § 120 GVG, Zuständigkeit in erstinstanzlichen Strafsachen
- § 13 LPrG M-V, Voraussetzungen der Beschlagnahme
- § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
- Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- Abschnitt 207 RiStBV, Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes
- § 5 StGB, Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
- § 83a StGB, Tätige Reue
- § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- § 443 StPO, Beschlagnahme von Vermögen
- § 23d ZFdG, Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
