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§ 81 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Richterdienstgerichte → Kapitel 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 81 LRiStaG – Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und der Richterin oder dem Richter zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Einbehaltung des Ruhegehalts sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(4) Bei veränderten Umständen kann die Richterin oder der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.