§ 81 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland
Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors
§ 81 KWG – Abwahl
Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.